Freiversuchsregelung

 

Ab dem Wintersemester 2022/23 gilt die neue Freiversuchsregelung für alle Studierende in Bachelorstudiengängen. Studierende können insgesamt dreimal beantragen, dass Klausuren, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden, als nicht unternommen gelten. Diese Klausuren müssen innerhalb der ersten drei Hochschulsemester abgelegt worden sein. Die aktuelle Studienverlaufsbescheinigung und ggf. eine Bescheinigung, dass eine mündliche Ergänzungsprüfung nicht beantragt wurde, muss zusammen mit dem entsprechenden Antrag spätestens im darauffolgenden Semester gestellt werden.

 

Neue Freiversuchsregelung nach § 14 Abs. 3A ÜPO

"Studierende in Bachelorstudiengängen können insgesamt bis zu dreimal beim Zentralen Prüfungsamt beantragen, dass eine mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertete Klausur eines Bachelorstudiengangs als nicht unternommen gilt, sofern es sich um eine Klausur handelt, die innerhalb der ersten drei Hochschulsemester abgelegt wurde. Ein entsprechender Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen (aktuelle Studienverlaufsbescheinigung, ggf. Bescheinigung, dass eine mündliche Ergänzungsprüfung nicht beantragt wurde) spätestens in dem Semester zu stellen, welches auf das Semester folgt, in dem die Klausur abgelegt wurde. Er muss spätestens bis zum 15.05. für Klausuren eines Wintersemesters bzw. bis zum 15.11. für Klausuren eines Sommersemesters eingehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Note aufgrund eines Täuschungsversuchs, eines Versäumnisses oder eines Rücktritts ohne triftige Gründe gemäß § 15 Abs. 2 festgesetzt wurde. Satz 1 gilt zudem nicht, wenn im Falle einer mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerteten zweiten Wiederholung einer Klausur bereits eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragt wurde. Die Regelungen der Sätze 1 bis 5 werden im Sommersemester 2025 evaluiert."

 

WICHTIG

  • Es ist empfehlenswert, die Klausuren der mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen in den ersten drei Semestern zu schreiben, damit die Freiversuchsregelung bei Nicht-Bestehen greift
  • Entsprechender Antrag ist zusammen mit aktueller Studienverlaufsbescheinigung und ggf. einer Bescheinigung, dass eine mündliche Ergänzungsprüfung nicht beantragt wurde, spätestens im darauffolgenden Semester zu stellen (Frist SS: 15.11., WS: 15.05)
  • VORSICHT: Das 3. Hochschulsemester ist nicht gleich dem 3. Fachsemester in einem Studiengang, sondern die Summe ALLER Semester ALLER Studiengänge