Abschlussarbeiten
Bei der Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt es sich um eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die zum Abschluss des Bachelor- bzw. Masterstudiengangs vom Studierenden abgefasst wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, ein Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist nach wissenschaftlichen Methoden unter Anleitung selbstständig zu bearbeiten.
Kreditierung, Bearbeitungszeit und empfohlenes Fachsemester nach Studienverlaufsplan
- Die Bachelorarbeit ist mit 12 Credit Points kreditiert und hat eine Bearbeitungszeit von maximal drei Monaten. Sie ist im Studienverlaufsplan für das 6. Fachsemester eingeplant.
- Die Masterarbeit ist mit 30 Credit Points kreditiert und hat eine Bearbeitungszeit von maximal sechs Monaten. Sie ist lauf Studienverlaufsplan für Studierende mit Studienbeginn im Wintersemester im 4. Fachsemester bzw. bei Studienbeginn im Sommersemester im 3. Fachsemester vorgesehen.
Die Note des Moduls Bachelor- bzw. Masterarbeit ergibt sich aus der Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeit. Ein Bachelor- bzw. Masterkolloquium zur Verteidigung der Abschlussarbeit ist nicht vorgesehen.
Voraussetzungen für die Anmeldung der Abschlussarbeit
Eine Anmeldung der Abschlussarbeit ohne die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen ist grundsätzlich nicht möglich:
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Bachelorarbeit |
Masterarbeit |
Minimum an Credit Points (CP) zur Anmeldung der Abschlussarbeit |
120 CP |
50 CP |
Abschluss spezieller Module / Prüfungen |
Abschluss aller Module aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Pflichtbereich des 1./2. Fachsemesters |
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Nachweis von Sprachkenntnissen |
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Master GRM/Vertiefung REM: Nachweis über Englisch-Kenntnisse auf Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) |
Auflagen |
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Wiederholung der Abschlussarbeit
Es ist möglich, die Abschlussarbeit einmal zu wiederholen. Die wiederholte Bachelor- bzw. Masterarbeit muss dabei spätestens drei Semester nach dem Fehlversuch der ersten Arbeit angemeldet werden. Wer diese Frist überschreitet, verliert den Prüfungsanspruch für den gesamten Studiengang, es sei denn, dass sie bzw. er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.