Auflagen

 

Zulassung unter Auflagen

Der jeweils zuständige Prüfungsausschuss kann eine Zulassung zu einem Masterstudiengang mit Auflagen in Höhe von maximal 30 Credit Points verbinden. Gegebenenfalls erteilte Auflagen müssen spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachgewiesen werden und können parallel zum Masterstudiengang abgeleistet werden.

 

§ 3 Abs. 6 ÜPO (Stand: 04.02.2021) :

"Der jeweils zuständige Prüfungsausschuss kann eine Zulassung zu einem Masterstudiengang mit Auflagen verbinden. Gegebenenfalls erteilte Auflagen müssen spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit nachgewiesen werden, sofern nicht in den studiengangspezifischen Prüfungsordnungen ein früherer Zeitpunkt festgelegt ist. Art und Umfang dieser Auflagen werden vom Prüfungsausschuss individuell auf Basis der im Rahmen des vorangegangenen Studienabschlusses absolvierten Studieninhalte festgelegt. Gegenstand einer Auflage können ausschließlich Module oder Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang der RWTH sein. In der Regel sollen Auflagen in der Sprache des Masterstudiengangs vergeben werden. Für Auflagen gelten grundsätzlich die in §§ 10 bis 15 getroffenen Regelungen. Sofern die Voraussetzungen des § 13 vorliegen, können nach dem Zeitpunkt der Bewerbung erbrachte Prüfungsleistungen auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers an den zuständigen Prüfungsausschuss für erteilte Auflagen anerkannt werden. Auflagen werden auf dem Zeugnis nicht ausgewiesen, erscheinen nicht im Notenspiegel und werden nicht in die Notenberechnung einbezogen. Auflagenprüfungen werden gesondert bescheinigt. In den studiengangspezifischen Prüfungsordnungen kann eine Obergrenze für den Umfang der zu erfüllenden Auflagen festgelegt werden, bei deren Überschreitung eine Zulassung zum Masterstudium nicht mehr erfolgen kann. Zudem können die Bereiche bzw. kann die Anzahl der Bereiche, aus denen Auflagen erbracht werden können, definiert werden."

 

Vergabe von Auflagen

Art und Umfang von Auflagen werden vom Prüfungsausschuss individuell auf Basis der im Rahmen des vorangegangenen Studienabschlusses absolvierten Studieninhalte festgelegt. Ausschlaggebend für die Beurteilung über die Erfüllung der in der Prüfungsordnung hinterlegten Zulassungsbedingungen sowie die daraus ggf. resultierende Vergabe von Auflagen sind die eingereichten Bewerbungsunterlagen und die daraus ersichtlichen Prüfungsleistungen. Sollten im Ausgangsstudiengang bzw. in z.B. nicht abgeschlossenen Studiengängen abgeleistete Prüfungsleistungen mit Relevanz zu den Zulassungskriterien nicht im Bewerbungsverfahren eingereicht werden, können diese in der Zulassungsprüfung bzw. Auflagenvergabe selbstverständlich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Prüfungsleistungen, deren Bewertung zum Zeitpunkt der Bewerbung noch offen steht. In diesem Fall können diese Prüfungsleistungen auf Antrag an den Prüfungsausschuss auch nachträglich nach der Einschreibung noch im Rahmen des Antrags auf Ableistung der Auflagen anerkannt werden.

Gegenstand einer vom Prüfungsausschuss erteilten Auflage können ausschließlich Bachelormodule sein. Die Auflagen werden im Zulassungsbescheid konkret benannt. Ist hier eine Auswahl aus einem speziellen Bereich gegeben (z.B. 5 Credit Points aus dem naturwissenschaftlichen Pflichtbereich), kann die bzw. der Studierende ggf. aus mehreren aufgelisteten Wahloptionen unter Berücksichtigung seiner gewählten Schwerpunkte in der Vertiefungsrichtung auswählen.

 

Anmeldung und Ausweisung von Auflagenprüfungen

Auflagenprüfungen sind während der persönlichen Meldephasen beim Zentralen Prüfungsamt (ZPA) anzumelden. Eine Anmeldung über RWTHonline ist derzeit nicht möglich. Die Auflagenprüfungen werden auf dem Zeugnis nicht ausgewiesen, erscheinen nicht im Notenspiegel und werden nicht in die Notenberechnung einbezogen. Auflagenprüfungen werden gesondert bescheinigt.

 

Antrag auf Ableistung der Auflagenprüfungen

Sind alle Auflagen abgeleistet, ist rechtzeitig vor der Anmeldung der Masterarbeit ein Antrag auf Ableistungen der Auflagenprüfung beim jeweils zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen. Dem Antrag sind der Zulassungsbescheid und offizielle Nachweise (z.B. „Transcript of Records“) über die abgeleisteten Auflagen beizufügen.