Anerkennung von Prüfungsleistungen
Grundsätzlich gilt nach § 63a Hochschulzukunftsgesetz NRW: Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Maßstab für die Feststellung, ob wesentliche Unterschiede bestehen, ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen.
Verschiedene Arten von Anerkennungen
In der Fachgruppe Geowissenschaften und Geographie sind im Wesentlichen drei Arten von Anerkennungen denkbar:
- Äquivalente Anerkennung von im Studienverlaufsplan des immatrikulierten Studiengangs standardmäßig vorgesehenen Prüfungsleistungen – hierbei bestätigt die Fachdozentin bzw. der Fachdozent an der RWTH die Gleichwertigkeit der aus dem Ausland anzuerkennenden Leistung auf Basis der entsprechenden Modulbeschreibungen der Gasthochschule.
- Anerkennung als freiwillige Zusatzveranstaltungen zur Erweiterung des individuellen Kompetenzprofils (z.B. Sprachkurse). Freiwillige Zusatzveranstaltungen können auf Wunsch der bzw. des Studierenden mit Note und Credit Points auf das Abschlusszeugnis aufgenommen werden. Die entsprechenden Noten gehen nicht in die Endnote mit ein. Eine Ankerknnung durch den Prüfungsausschuss ist nicht notwendig.
- Sofern in den jeweiligen Studienverlaufsplänen vorgesehen: Anerkennung für sog. „Mobilitätsmodule“, in welchen für eine gewisse Anzahl an Credit Points flexibel Prüfungsleistungen aus dem Ausland anerkannt werden können, die in einem sinnvollen Zusammenhang zum Qualifikationsprofil des immatrikulierten Studiengangs stehen. Eine Anerkennung von Sprach- oder Sportkursen ist dabei ausgeschlossen (siehe Anerkennung als freiwillige Zusatzveranstaltungen)
Vor dem Hintergrund der Planungssicherheit für die Studierenden wird empfohlen, die in Frage kommenden Anerkennungen - insbesondere im Falle von äquivalenten Anerkennungen - bereits vor dem Auslandssemester prüfen und sich schriftlich z.B. über Gleichwertigkeitsbescheinigungen oder „Learning Agreements“ bestätigen zu lassen. Eine nachträgliche Prüfung von Anerkennungen nach dem bzw. während des Auslandsaufenthalts ist allerdings ebenso möglich. Im Falle von Auslandsaufenthalten im Rahmen von ERASMUS+ müssen die Anerkennungsmöglichkeiten vorab als Grundlage für das „Learning Agreement“ geprüft werden.
Anerkennungsverfahren nach dem Auslandssemester
Die finalen Anerkennungen von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen erfolgt ausnahmslos über den zuständigen Prüfungsausschuss nach Absolvierung des Auslandssemesters. Hierfür sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Offizielles „Transcript of Records“ der Gasthochschule über die dort erbrachten Prüfungsleistungen
- Im Falle einer äquivalenten Anerkennung Gleichwertigkeitsbescheinigung der jeweiligen Aachener Fachdozentinnen bzw. Fachdozenten (z.B. Learning Agreement)
Das Anerkennungsverfahren kann nach Vorlage der vollständigen Unterlagen im Maximalfall bis zu drei Monate Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.
Notenumrechnung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
Wenn im Rahmen eines temporären Auslandsaufenthaltes Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, für die Noten vergeben wurden, müssen diese ausländischen Noten zwecks Anerkennung an der RWTH umgerechnet werden. Hierzu bietet das International Office eine Umrechnungstabelle an.